Deckbedingungen

  1. Zur Bedeckung durch unsere Hengste werden nur gesunde Islandstuten nach vorheriger Anmeldung angenommen, die entweder tragend sind oder im Vorjahr ein gesundes Fohlen hatten, sowie Stuten ohne Fohlen.
    Nicht angenommen werden Stuten, die nach letztjähriger Bedeckung verfohlt haben und keinen Nachweis vorlegen können, dass sie weder geschlechtskrank noch bakteriologisch erkrankt sind.
     
  2. Der Stutenbesitzer versichert, dass die Stute aus einem seuchenfreien Bestand kommt.
    Die Stuten müssen gegen Tetanus, Husten bzw. Influenza und Herpes geimpft sein.
    Von den Stuten wird eine Tupferprobe verlangt. Ausgenommen sind tragende Stuten und Stuten mit Fohlen bei Fuß.
    Der schriftliche Untersuchungsnachweis der Tupferprobe ist bei Übergabe der Stute vorzulegen und darf nicht älter als 21 Tage sein.
    Aus dem Attest muss hervorgehen, dass bei der bakteriologischen Untersuchung einer Cervixtupferprobe keine krankmachenden Keime nachgewiesen wurden.
    Die Befunde der folgenden Institute werden anerkannt: Hochschul- bzw.Universitäts-Institute, Staatliche Veterinär- Untersuchungsämter, Tiergesundheitsämter.
     
  3. Der Abstammungsnachweis sowie ein vorhandener Nachweis über die FEIF-Beurteilung der Stute müssen der Anmeldung als Kopie beigefügt sein.
     
  4. Die Stuten müssen unbeschlagen sein.
     
  5. Im Falle von Krankheiten oder Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen.
    Eine Information des Stutenbesitzers erfolgt umgehend.
    Das Gleiche gilt für eventuell notwendige Schmiedearbeiten.
     
  6. Für bestmögliche Unterkunft und Pflege wird Sorge getragen.
    Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Verlust (Tod oder Entwendung), Beschädigung oder Minderwert der Stute oder des dazugehörigen Fohlens gleich welcher Ursache.
    Der Haftungsausschluss umfasst auch die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen und erstreckt sich auf deren Vorsatz.
    Auch für Schäden, die durch die Zuführung zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen, ist er nicht haftpflichtig.
    Die Haftung des Gestüts beschränkt sich auf solche Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
    Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine für sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung und sonstige Risiken durch eine für das Pferd bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Die Besitzer der Stuten und Fohlen gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB.
     
  7. Soll die Stute auf dem Gestüt abfohlen, muss sie - im Interesse des Tieres - mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin angeliefert werden.
     
  8. Die Decksaison beginnt in der Regel am 15. Mai. (tel. Absprache).
    Die Deckperiode beträgt sechs Wochen.
    Das Deckgeld beträgt 750,-- Euro, incl. sechs Wochen Weide.
    Ultraschalluntersuchungen durch den Gestütstierarzt circa 40,- Euro.
    Die Bezahlung sämtlicher Gebühren erfolgt bei Abholung der Stute.
     
  9. Sollte die Stute nicht aufgenommen haben, so wird für das folgende Jahr ein Freisprung gewährt.
    Voraussetzung hierfür ist jedoch eine tierärztliche Bescheinigung, die bei Nichtträchtigkeit spätestens zwei Monate nach Ende der Deckperiode vorzulegen ist.
     
  10. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters.